Die Nachfrage nach medizinischem Cannabis in der Schweiz ist in den vergangenen Jahren stark gestiegen – darauf hat der Bundesrat reagiert. Seit dem 1. August 2022 ist das Verbot von Cannabis für medizinische Zwecke1 aufgehoben und es wird einem normalen Betäubungsmittel gleichgesetzt: Das bedeutet, kranke Menschen in der Schweiz erhalten erleichterten Zugang zu medizinischem Cannabis.
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Beispiel
Was ist neu bei der medizinischen Verwendung von Cannabis?
Neu können Ärztinnen und Ärzte Cannabis-Arzneimittel auf Betäubungsmittelrezept (spezielles Formular für die Verschreibung von Betäubungsmitteln) ohne Ausnahmebewilligung verschreiben. Ausserdem ist der Export von Cannabis für medizinische Zwecke erlaubt – vor dem 1. August 2022 war dies nur begrenzt möglich. Für Cannabis, das nicht medizinisch genutzt wird (zum Beispiel für Pilotversuche), ändert sich hingegen nichts. Es ist weiterhin nur über eine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) erhältlich.
Für die medizinische Verwendung von Cannabis1 gilt derselbe gesetzliche Rahmen wie für alle anderen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel – beispielsweise Morphin oder Oxycodon. Basis dafür ist das Heilmittelgesetz. Die zusätzlich im Betäubungsmittelgesetz vorgesehenen Kontrollmassnahmen, die eine Abzweigung und missbräuchliche Verwendung als Droge erschweren sollen, gelten nun auch für medizinisches Cannabis.
Generell gilt: Die verschiedenen Zuständigkeiten sind klar geregelt – wie beispielsweise die Verschreibung von zulassungsbefreiten Arzneimitteln oder betäubungsmittelrechtlicher Inspektionen zeigen: Hier sind die Kantone zuständig.
Erfahre mehr über die neue Regelung: SWISSMEDIC: Cannabis für medizinische Zwecke1
Wie ist Cannabis im schweizerischen Betäubngsmittelrecht eingestuft?
Cannabis2 gehört gemäss dem Schweizerischen Betäubungsmittelrecht zu den verbotenen Betäubungsmitteln. Je nach Häufigkeit und Menge, die konsumiert wird, kann Cannabis die Gesundheit insbesondere von jungen Menschen gefährden.
Cannabis als Betäubungsmittel
Als psychoaktive Droge wird Cannabis als Marihuana (getrocknete Blütenstände) oder als Haschisch (Harz der Blütenstände) mit oder ohne Tabak geraucht. Seltener wird Cannabis in Getränken oder Esswaren aufgelöst konsumiert. Die Wirkung ist je nach Zusammensetzung und Dosis beruhigend, euphorisierend bis leicht halluzinogen. Cannabis enthält rund 400 chemische Verbindungen. Das psychoaktive, d.h. berauschende Tetrahydrocannabinol (THC) ist der wichtigste Wirkstoff der Hanfpflanze.
Durch das Betäubungsmittelgesetzt kontrolliert ist nur Cannabis mit einem THC Gehalt über 1%. Andere Cannabinoide aus der Pflanze, wie zum Beispiel CBD (Cannabidiol) unterstehen nicht dem Betäubungsmittelgesetz da sie keine vergleichbare psychoaktive Wirkung haben
Wann gilt Cannabis als verbotene Droge?
Cannabis mit mehr als 1% THC
Der Konsum von Cannabis mit einem Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt von mindestens 1% ist in der Schweiz grundsätzlich verboten.2 Seit 2013 kann der Konsum von Cannabis durch erwachsene Personen mit einer Ordnungsbusse von 100 Fr. bestraft werden. Der Besitz von bis zu 10 Gramm Cannabis für den eigenen Konsum ist dagegen nicht strafbar. Für Minderjährige gilt das Jugendstrafrecht. Der Gesetzgeber wollte mit dem Ordnungsbussenverfahren eine Vereinheitlichung der Strafverfolgung aller Cannabiskonsumierenden in der Schweiz schaffen und die Kosten für Verwaltung und Justiz reduzieren. Dieses Ziel wurde nur teilweise erreicht, da zwischen den Kantonen nach wie vor grosse Unterschiede in der Umsetzung des Ordnungsbussenverfahrens bestehen.
Wann ist Cannabis erlaubt?
Cannabis mit weniger als 1% THC
Cannabisblüten, die zum Rauchen bestimmt sind und die einen hohen Anteil an Cannabidiol (CBD) und weniger als 1% THC aufweisen, können legal verkauft und erworben werden.2 CBD steht für Cannabidiol und ist neben THC das wichtigste in Cannabis enthaltene Cannabinoid. Während THC für die berauschende Wirkung von Cannabis verantwortlich ist, hat CBD keine psychotrope Wirkung und wird entsprechend nicht durch das Betäubungsmittelgesetz erfasst.
Welche gesundheitlichen Risiken gibt es bei Cannabiskonsum?
Aus Sicht der öffentlichen Gesundheit ist vor allem problematisch, wenn häufig, viel und über längere Zeit hinweg Cannabis konsumiert wird. In der Schweiz ist diese Risikogruppe zwar relativ klein (weniger als 100’000 Personen), diese Menschen haben in Folge des Cannabiskonsums aber ein erhöhtes Risiko für psychische, soziale und auch körperliche Probleme.
Bei einem sporadischen Konsum von Cannabis sind die gesundheitlichen Risiken2 verglichen mit anderen psychoaktiven Substanzen eher gering, aber keineswegs unbedenklich. Die Risiken sind grösser, wenn der Konsum langfristig ist und bereits in jungen Jahren beginnt. Durch langfristigen Risikokonsum steigt bei Cannabiskonsumierenden die Wahrscheinlichkeit von psychischen Erkrankungen wie Depressionen, Angststörungen und Persönlichkeitsstörungen. Ebenso birgt der längerfristige Konsum von Cannabis das Risiko, eine psychische Abhängigkeit zu entwickeln.
Durch die Wirkung des THC kann der Antrieb, die Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Lernfähigkeit verringert werden. Bei einem anhaltenden Hochkonsum kann dies die schulischen oder beruflichen Leistungen beeinträchtigen. Das Rauchen von Cannabis, häufig gemischt mit Tabak, erhöht zudem die Gefahr einer Atemwegs- oder Herz-Kreislauf-Erkrankung.
Mehr zu diesem Thema: BAG: Cannabis2
Welche Regelungen gelten für die neue Gesetzesänderung von Cannabisarzneimittel?
Per 1. August 2022 wurde das Verbot von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Betäubungsmittelgesetz aufgehoben. Cannabisarzneimittel können von Ärztinnen und Ärzten ohne Bewilligung des BAG verschrieben werden.
Das Parlament hat am 19. März 2021 eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) verabschiedet, die das Verbot von Cannabis zu medizinischen Zwecken aufhebt. Die Gesetzesänderung3 erleichtert Tausenden von Patientinnen und Patienten den Zugang zu Cannabisarzneimitteln im Rahmen ihrer Behandlung. Davon betroffen sind vor allem Fälle von Krebs oder Multipler Sklerose, wo der Wirkstoff THC die chronischen Schmerzen lindern kann.
Ab dem 1. August 2022 gelten folgende Regelungen:
- Das Verbot für den Einsatz von Cannabis zu medizinischen Zwecken wurde aufgehoben. Für Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken gibt es dagegen keine Änderung: Er bleibt verboten.
- Durch die Gesetzesänderung wird der Anbau, die Verarbeitung, die Herstellung und der Handel von medizinischem Cannabis dem Bewilligungs- und Kontrollsystem von Swissmedic unterstellt – so wie andere medizinisch verwendete Betäubungsmittel (zum Beispiel Methadon, Morphin).
- Für die Behandlung mit Cannabisarzneimitteln braucht es vom BAG keine Ausnahmebewilligung mehr; die Therapiefreiheit wird gewährleistet und die Verantwortung für die Behandlung liegt ausschliesslich bei den Ärztinnen und Ärzten.
- Der kommerzielle Export von Cannabis zu medizinischen Zwecken wird neu erlaubt. Dies schafft wirtschaftliche Perspektiven für inländische Anbauer der Rohstoffe und spezialisierte Hersteller von pflanzlichen Arzneimitteln. Für den Export braucht es eine Bewilligung von Swissmedic.
- Um die Entwicklung der Verschreibung von Cannabisarzneimitteln zu beobachten und mehr Evidenzen zu deren Wirkungen zu gewinnen, wird eine begleitende Datenerhebung durchgeführt. Die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dem BAG während der ersten Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung Angaben zur Behandlung zu übermitteln (obligatorische Meldung). Die Datenerhebung wird als Grundlage für die wissenschaftliche Evaluation der Revision dienen, sowie den zuständigen kantonalen Vollzugsorganen und den verschreibenden Ärztinnen und Ärzten eine Orientierungshilfe geben.
Die neue Regelung BAG: Gesetzesänderung Cannabisarzneimittel3
Was versteht man unter Cannabisarzneimittel?
Cannabis ist in der Schweiz als verbotenes Betäubungsmittel eingestuft. Das Verbot von Cannabis zu medizinischen Zwecken wurde jedoch im August 2022 aufgehoben4.
Unter Cannabisarzneimittel4 versteht man die Gesamtheit der verwendeten Cannabisprodukte inklusive Blüten, unabhängig von der rechtlichen Einstufung. In der Schweiz kann ein Arzt oder eine Ärztin Cannabisarzneimittel verschreiben (z.B. sogenannte «Magistralrezepturen», also Heilmittel, welche auf ärztliches Rezept hin durch eine Apotheke hergestellt werden).
Welche Krankheiten kann man mit medizinischem Cannabis behandeln?
Cannabisarzneimittel4 finden in der medizinischen Praxis vorwiegend Verwendung
- bei chronischen Schmerzzuständen, zum Beispiel bei neuropathischen oder durch Krebs verursachten Schmerzen;
- bei Spastik und Krämpfen, die durch Multiple Sklerose oder andere neurologische Krankheiten ausgelöst werden;
- bei Übelkeit und Appetitverlust im Falle einer Chemotherapie.
Erfahre mehr über BAG: Medizinische Anwendung von Cannabis4
Welche Folgen hat die Aufhebung des Verbots zu medizinischen Zwecken gebracht?
Das Interesse an Cannabisarzneimitteln ist aufgrund der potenziell breiten Einsatzmöglichkeiten in den letzten Jahren stark gestiegen. Aus diesem Grund hat das Parlament das Verbot von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Betäubungsmittelgesetz (BetmG)3 per 1. August 2022 aufgehoben. Eine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit für die ärztliche Verschreibung von Cannabisarzneimitteln wird nicht mehr benötigt. Die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt müssen dem BAG während der ersten beiden Behandlungsjahre Therapiedaten melden.
Durch die Gesetzesänderung wurde der Anbau, die Verarbeitung, die Herstellung und der Handel von Cannabis zu medizinischen Zwecken4 dem Bewilligungs- und Kontrollsystem von Swissmedic5 unterstellt – so wie andere medizinisch verwendete Betäubungsmittel (zum Beispiel Fentanyl, Methadon, Morphin). Der Umgang mit Cannabis für nicht-medizinische Zwecke bleibt ausserhalb von Pilotversuchen6 weiterhin verboten.
Erfahre mehr über SWISSMEDIC: Betäubungsmittel5
Erfahre mehr über BAG: Pilotversuche mit Cannabis6
Werden Cannabisarzneimittel von der Krankenkasse übernommen?
Cannabisarzneimittel werden derzeit nur in Ausnahmefällen4 durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet. Die vorliegende Evidenz zur Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit ist für eine generelle Vergütung derzeit jedoch ungenügend.
Fehlende Wirksamkeitsnachweise für eine Vergütung
Die Gesetzesänderung ändert nichts an den Voraussetzungen für die Kostenvergütung7 von Cannabisarzneimitteln. Die Behandlungen werden derzeit nur in Ausnahmefällen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet. Der Bundesrat hat prüfen lassen, ob es Handlungsbedarf gibt. Die vorliegende Evidenz zur Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit von Cannabisarzneimitteln ist derzeit jedoch ungenügend für eine generelle Vergütung. Es braucht weitere und bessere Studien.
Lese mehr BAG: Medizinalcannabis zur Behandlung verschiedener Symptome in der Schweiz (admin.ch)7
Einen Beitrag leisten können die künftig vom Bund erhobenen Daten zur ärztlichen Behandlung mit Cannabisarzneimitteln. Die obligatorische Datenerhebung4 durch die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte dient dazu, die Entwicklung der Verschreibung von Cannabisarzneimitteln zu beobachten und mehr Evidenzen zu deren Wirkungen zu gewinnen. Die Datenerhebung ist bis ins Jahr 2029 beschränkt.
Welche Funktion hat das neue Meldesystem Cannabisarzneimittel – MeCanna?
Ärztinnen und Ärzte die Cannabisarzneimittel verschreiben, müssen neu anhand eines digitalen Meldesystems8 dem BAG Angaben zur verordneten Therapie und dem Therapieverlauf übermitteln.
Ab dem 1. August 2022 können Ärztinnen und Ärzte ohne Ausnahmebewilligung des BAG Cannabisarzneimittel verschreiben. Sie sind jedoch innerhalb der ersten Jahre nach Inkraftsetzung der Gesetzesänderung verpflichtet, dem BAG anhand eines einfachen online Meldesystems einige Daten zur Behandlung zu übermitteln. Dabei handelt es sich insbesondere um medizinische Angaben betreffend die Therapie und zum Therapieverlauf. Dazu gehören beispielsweise die Indikation, die Darreichungsform und die Dosierung des Cannabispräparates, sowie die Wirkungen und die Nebenwirkungen. Die Datenerfassung erfolgt pseudonymisiert.
Mehr über das Meldesystem BAG: Meldesystem Cannabisarzneimittel – MeCanna8
Welche Zweck hat das Meldesystem?
Die Datenerhebung erlaubt es, die Entwicklung der Verschreibung von Cannabisarzneimitteln zu beobachten und mehr Evidenz zu deren Wirkung zu gewinnen.
Die Daten sind zukünftig für die meldenden Ärztinnen und Ärzte in aufbereiteter Form einsehbar und können so auch als Orientierungshilfe für die Behandlung dienen.
Auf Anfrage können die Daten in anonymisierter Form auch anerkannten Institutionen für die weiterführende Forschung zur Verfügung gestellt werden.
Im Sinne der Möglichkeit zur Beobachtung der Verschreibungen von Cannabisarzneimitteln wird den kantonalen Behörden auf Anfrage beim BAG ein Zugang zu gewissen Auswertungen innerhalb des Meldesystems8 eingerichtet.
Wie funktioniert das Verschreiben von Cannabisarzneimitteln?
Die Datenerfassung zur Therapie mit einem Cannabisarzneimittel ist sowohl bei jeder Neuverschreibung als auch bei der Fortführung der Verschreibung8 im Rahmen einer bereits laufenden Behandlung obligatorisch. Zusätzlich müssen Folgemeldungen nach je einem und zwei Jahren nach Therapiebeginn bzw. bei einem allfälligen Therapieabbruch gemacht werden.
Welche Cannabisarzneimittel sind meldepflichtig?
Cannabisarzneimittel mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1% Tetrahydrocannabinol (THC) unterstehen dem Betäubungsmittelgesetz (vgl. Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11). Die Verschreibung erfolgt via Betäubungsmittelrezept und zusätzlicher Erfassung im Meldesystem.
Die Meldepflicht gilt sowohl für zulassungsbefreite wie für zugelassene Arzneimittel, die «off-label» angewendet werden. Für von der Swissmedic zugelassene Cannabisarzneimittel8, welche «on-label» (gemäss der zugelassenen Indikation und Darreichungsform) verschrieben werden (Sativex®), ist eine Erfassung im Meldesystem fakultativ.
Keine Meldung erfasst werden muss für Arzneimittel, die reines CBD (Cannabidiol) enthalten oder Cannabisextrakte mit einem Gesamt-THC-Gehalt unter 1%. Diese unterstehen nicht dem Betäubungsmittelgesetz und sind somit nicht von der Gesetzesänderung betroffen.
Welche Cannabisarzneimittel unterliegen der Behandlungsempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit?
Behandlungsempfehlungen für den Einsatz von Cannabisarzneimitteln
Zur Hilfestellung für Ärztinnen und Ärzte wurden von der SGCM – SSCM (Schweizerische Gesellschaft für Cannabis in der Medizin) Therapieempfehlungen9 für den Einsatz von Cannabisarzneimitteln ausgearbeitet.
In der Schweiz sind bisher nur die Cannabisarzneimittel Sativex® und Epidyolex® von Swissmedic zugelassen. Sativex® ist als Zusatztherapie von mittelschwerer und schwerer Spastizität bei Multipler Sklerose zugelassen. Epidyolex® wird als Zusatztherapie bei bestimmten kindlichen Epilepsieformen angewendet (Lennox Gastaut Syndrom oder dem Dravet Syndrom). Daneben kommen zulassungsbefreite Arzneimittel, sogenannte Magistralrezepturen (Formula magistralis, Art. 9 Abs. 2 Bst. a HMG), zum Einsatz, die in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Spitalapotheke in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person hergestellt werden.
Lese hierzu: BAG: Behandlungsempfehlungen für den Einsatz von Cannabisarzneimitteln9
Behandlungsempfehlungen bei zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln
Hinsichtlich Wirksamkeit liegen für die meisten möglichen Indikationen – insbesondere bei der Behandlung mit Arzneimitteln nach Formula Magistralis – noch keine ausreichenden klinischen Daten vor. Dennoch gibt es aber zahlreiche Berichte über erfolgreiche Behandlungen mit Cannabisarzneimitteln.
Die Schweizerische Gesellschaft für Cannabis in der Medizin (SGCM-SSCM10) hat auf Grundlage der bestehenden Studienlage und klinischer Erfahrung, Empfehlungen für die Therapie mit Cannabisarzneimitteln ausgearbeitet. Diese umfassen sowohl allgemeine Informationen und Aspekte in der Anwendung von Cannabisarzneimitteln, als auch konkrete Therapieempfehlungen für spezifische Krankheitsbilder.
Erfahre mehr: SGCM – SSCM: Schweizerische Gesellschaft für Cannabis in der Medizin10
Bei welche Krankheiten wird eine Therapie mit Medizinalcannabis empfohlen?
Die SGCM ist an der Ausarbeitung von Therapieempfehlungen11, wobei folgende Indikationen fertiggestellt sind: Fibromyalgie, Spastik bei MS, Trigeminusneuralgie, Restless-Legs-Syndrom, Morbus Parkinson, Neuropathische Schmerzen, Epilepsie. Weitere Empfehlungen für die Indikationen Migräne/Kopfschmerzen, Demenz, Schlafstörungen, Depression, Spastik bei Rückenmarksverletzungen, ALS, ADHS, Palliativ Care, Tourette Syndrom und Angst sind geplant.
SGCM – SSCM: Therapieempfehlungen Medizinalcannabis11
Schlussfolgerung
Angesichts möglicher Nebenwirkungen und fehlende Wirksamkeitsnachweise ist weiterhin ein sehr achtsamer Umgang mit Cannabis geboten, da die Rechtslage in der Schweiz für den Konsum von Cannabis noch recht streng ist.
Dennoch können wir mit der letzten Gesetzesänderung3 eine weitgehende Erleichterung für die Medizinische Verwendung von Cannabis rechnen.
Als Schlussfolgerung des Artikels ist, dass im Allgemeinen CBD Produkte erlaubt sind, wenn sie weniger als ein Prozent THC enthalten, wie z.B. CBD Blüten, CBD Aroma Öle, oder CBD Tropfen.
Denn Cannabisprodukte mit Wirkstoffe (Cannabinoide) wie das Cannabidiol (CBD) unterstehen nicht dem Betäubungsmittelgesetz5, weil sie keine vergleichbare psychoaktive Wirkung haben.
REFERENZEN
Links
⇒ SWISSMEDIC: Cannabis für medizinische Zwecke
⇒ BAG: Cannabis
⇒ BAG: Gesetzesänderung Cannabisarzneimittel
⇒ BAG: Medizinische Anwendung von Cannabis
⇒ SWISSMEDIC: Betäubungsmittel
⇒ BAG: Pilotversuche mit Cannabis
⇒ BAG: Medizinalcannabis zur Behandlung verschiedener Symptome in der Schweiz (admin.ch)
⇒ BAG: Meldesystem Cannabisarzneimittel – MeCanna
⇒ BAG: Behandlungsempfehlungen für den Einsatz von Cannabisarzneimitteln
⇒ SGCM – SSCM: Schweizerische Gesellschaft für Cannabis in der Medizin
⇒ SGCM – SSCM: Therapieempfehlungen Medizinalcannabis
RECHTSGRUNDLAGEN
Gesetze und Verordnungen
⇒ Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)
⇒ Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV)
⇒ Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (BetmPV)
⇒ Strassenverkehrsgesetz (SVG)
⇒ Verkehrsregelnverordnung (VRV): Art. 2 Zustand des Führers
Interne links:
CBD Produkte
CBD Blüten
https://hanfpost.ch/cbd-bluten-schweiz/
CBD Öle
https://hanfpost.ch/cbd-ol-cbd-tinktur/
CBD Tropfen